Verhinderungspflege – Antragsgenerator
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› Verhinderungspflege – kurz erklärt
Was ist das?
- Vorübergehende Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt (z. B. Urlaub, Krankheit, Termine) – geregelt in § 39 SGB XI.
- Aktuell (seit 01.07.2025): Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt: bis zu 3.539 € je Kalenderjahr für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Das Budget kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden (keine Umwidmungs-Rechenkunststücke mehr).
- Dauer: Die Verhinderungspflege ist nun bis zu 8 Wochen pro Jahr möglich (zuvor 6 Wochen).
- Stunden- vs. tageweise: Unter 8 Stunden/Tag gilt sie als stundenweise; das Pflegegeld läuft in der Regel ungekürzt weiter. Ab 8 Stunden/Tag (tageweise) wird das Pflegegeld typischerweise zu 50 % fortgezahlt – für bis zu 8 Wochen/Jahr.
- Hinweis für historische Fälle (bis 30.06.2025): Verhinderungspflege 1.685 €/Jahr, Kurzzeitpflege 1.854 €/Jahr; Aufstockung der Verhinderungspflege bis max. 2.528 € möglich. Diese Altbeträge werden für 2025 auf den neuen gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.
Wer kann vertreten?
- Professioneller Pflegedienst oder Privatperson (Angehörige, Freunde, Nachbarn) können die Ersatzpflege übernehmen.
- Bei nahen Angehörigen im selben Haushalt und nicht erwerbsmäßiger Pflege ist die Erstattung in der Regel auf die Höhe des Pflegegeldes (für bis zu zwei Monate) begrenzt; nachgewiesene Auslagen (z. B. Fahrtkosten) können zusätzlich übernommen werden – insgesamt aber höchstens bis zum gemeinsamen Jahresbetrag.
- Bei erwerbsmäßiger Übernahme (z. B. Pflegedienst oder vergütete Privatperson) sind die Aufwendungen grundsätzlich bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags erstattungsfähig.
- Formloser Antrag genügt in der Praxis meist; die Pflegekasse informiert über benötigte Nachweise (Zeiten/Belege) und die Abrechnung. Offizielle Infos gibt es beim Bundesgesundheitsministerium.
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